Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)
der autochamp.de in der Keller Consulting GmbH

I Mietgegenstand
Der Mieter erhält vom Vermieter ein Fahrzeug gemäß Mietvertrag und verpflichtet
sich, dieses schonend und fachgerecht zu behandeln. Er wird alle für die Benutzung
maßgeblichen Vorschiften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige
Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen beachten und
regelmäßig den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges überprüfen. Er wird das
Fahrzeug stets ordnungsgemäß verschließen sowie ein optionales mobiles
Navigationsgerät nebst Halterung aus dem Sichtbereich entfernen und
beispielsweise im Handschuhfach unterbringen.

II Berechtige Fahrer
Jeder Fahrer des gemieteten Fahrzeuges darf nicht jünger als 23 Jahre alt sein und
bereits seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, deren
ausgewiesene Fahrerlaubnisklassen den Erfordernissen für das jeweils angemietete
Fahrzeug entsprechen müssen. Für Fahrer unter 23 Jahren wird eine Zusatzgebühr
berechnet.

Ist der Mieter ein Privatkunde, so darf das Fahrzeug ausschließlich von ihm gefahren
werden; ist der Mieter ein Firmenkunde, so ist ausschließlich der im Mietvertrag
genannte Fahrer zum Führen des Fahrzeuges autorisiert.

Darüber hinaus gehende Fahrer können gegen eine zusätzliche Gebühr je Fahrer
vertraglich vereinbart werden. Auch hier ist die Vorlage der für das gemietete
Fahrzeug benötigten gültigen Fahrerlaubnis je zusätzlich genanntem Fahrer nebst
der jeweiligen Meldedaten zwingend erforderlich. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen
des Mieters, welcher somit das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten hat.
Firmenkunden sind in der Pflicht, eigenständig den Besitz einer auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der berechtigten Fahrer zu
überprüfen und in Form einer Kopie derselben aufzubewahren.

III Dokumentenvorlage
Es ist zwingend vorgeschrieben, dass der Mieter oder sein beauftragter Abholer bei
Übernahme eines Fahrzeuges seine für dieses erforderliche, in Deutschland gültige
Fahrerlaubnis vorlegt. Soweit der Mietpreis nicht aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung kreditiert wird, werden die Vorlage eines gültigen Zahlungsmittels
sowie ein Identitätsnachweis mit Personalausweis oder Reisepass verlangt.
Können bei Fahrzeugübergabe die Dokumente nicht vorgelegt werden, wird die
Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen
Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

IV Reservierung
Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen verbindlich, nicht für ausdrücklich
bestellte Fahrzeuge. Eine Reservierungsbindung erlischt, sofern der Mieter ein
reserviertes Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach zugesagter Zeit übernimmt.

V Mietpreis
Jeder Mietpreis besteht aus der Grundmiete für das Fahrzeug und kann durch
folgende frei wählbare Zubuchungsoptionen wie gestaffelte Haftungsbegrenzung,
Hol- und Bring-Service, mobiles Navigationsgerät, Haustiertransport oder weitere
Sonderausstattungen ergänzt werden. Dem sich daraus ergebenden Netto-Preis wird
die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zugeschlagen und
mündet somit in einem vereinbarten Brutto-Preis.
Die Fahrzeuge werden grundsätzlich vollbetankt übernommen und müssen vom
Mieter entsprechend vollbetankt zurückgegeben werden. Wird ein Fahrzeug in nicht
vollbetanktem Zustand wieder abgegeben, werden dem Mieter die Kosten für
Kraftstoff und die Serviceleistung „Tanken“ lt. der zum Zeitpunkt der Anmietung
gültigen Preisliste berechnet.
Unter Zugrundelegung der Daten aus angemietetem Fahrzeug, bestellter Mietdauer,
gebuchter Zusatzoptionen und Fahrleistung sowie dem daraus resultierenden Preis
wird eine Anzahlungssumme berechnet, die bei Fahrzeugübernahme zu leisten ist.
Der Restbetrag ist nach Fahrzeugrückgabe und Rechnungsempfang sofort zu
leisten. Bei späterem Geldeingang auf dem Konto der Vermieterin tritt sofortiger
Verzug ein. Mit Verzugseintritt berechnet die Vermieterin für jede auszustellende
Mahnung eine Pauschale von 5,00 Euro sowie bei Privatkunden Verzugszinsen auf
den geschuldeten Betrag in Höhe von 5% über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz.
Sofern der Mieter ein Geschäftskunde ist, beträgt der Zinssatz zurzeit 9% über dem
jeweilig gültigen Basiszinssatz. Sollte im Verzugsfall die Inanspruchnahme eines
Inkassobüros notwendig werden, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Mieter
zu tragen, es sei denn, er war erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig oder hat
Einwendungen gegen den Anspruch erhoben.
Neben der Anzahlung ist der Mieter zu Beginn der Mietzeit verpflichtet eine
Sicherheit in Form einer Geld-Kaution bei der Vermieterin zu hinterlegen, die dem
Eineinhalbfachen der vereinbarten Miete zzgl. sämtlicher gebuchter Zusatzoptionen
und der jeweils gültigen Umsatzsteuer entspricht.

VI Pflichten des Mieters im Umgang mit dem Fahrzeug
a Der Mieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Fahrzeug in dem Zustand
zurückzugeben, in welchem er es zuvor übernommen hat. Ab dem Moment, in dem
der Mieter und/oder sein/e Fahrer das Fahrzeug in Gebrauch nehmen und es
mittels Fahrzeugschlüssel aufschließen, ist der Mieter für das Fahrzeug sowie alle
sich während der Nutzung des Fahrzeuges auftretenden Vorkommnisse
verantwortlich.

b Sollte während der Mietzeit eine Reparatur nötig werden, die zur Verkehrs-
sicherheit des Fahrzeuges bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist oder eine
turnusmäßige Inspektion fällig werden, so ist der Mieter befugt, eine Vertragswerk-
stätte aufzusuchen um dort eine Reparatur mit Kosten bis zur Höhe von
150,00 Euro zu beauftragen.

c Es besteht die Verpflichtung, bei jedweder Art der Beschädigung während der
Mietzeit die Vermieterin sofort darüber zu informieren und sodann in Schriftform
detailliert die Umstände darzulegen, die zur Beschädigung geführt haben.

Ein Formular, welches zur Schadenschilderung genutzt werden kann, befindet sich
im Handschuhfach und kann auch jederzeit bei der Vermieterin angefordert
werden.

d Insbesondere im Falle eines Unfalls oder Diebstahls sowie Brand-, Wild- und
sonstigen Schäden sind der Mieter und/oder sein Fahrer dazu verpflichtet,
unverzüglich die Polizei zu verständigen in telefonischer Form oder durch
persönliche Vorsprache in der nächstgelegenen Polizeistation – auch in
selbstverschuldeten Ereignissen ohne Mitwirkung Dritter sowie bei geringfügiger
Beschädigung.

e Es obliegt dem Mieter und/oder Fahrer eine Aufklärung des Schadenereignisses
aktiv zu fördern insbesondere durch wahrheitsgemäße und vollständige
Beantwortung der Fragen der Vermieterin zu den Umständen desselben.
Vor allem Namen und Anschrift etwaiger beteiligter Personen oder Zeugen sowie
die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge müssen der Vermieterin bekannt
gegeben werden.

VII Erlaubte und ausgeschlossene Nutzungsarten
a Die Benutzung des Fahrzeuges ist innerhalb Europas außerhalb Deutschlands
ausschließlich in den folgenden Ländern zugelassen:
Belgien, Niederlande, Liechtenstein, Luxemburg, Frankreich, Großbritannien,
Irland, Italien, Korsika, Malta, Sardinien, Schweiz, Spanien, Österreich.
Sollte der Mieter ein Tier im Fahrzeug mitführen wollen, so ist dies nur in einer für
das jeweilige Tier entsprechenden Transportbox erlaubt. Sollte sich bei Rückgabe
des Fahrzeuges eine besondere Verschmutzung durch das Tier zeigen, so wir eine
gesonderte Gebühr für die Reinigung derselben erhoben. In den Fahrzeugen ist
das Rauchen untersagt. Nichtbefolgung zieht eine Reinigungsgebühr in Höhe von
80,00 Euro nach sich.

b Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zwecks Teilnahme an motorsportlichen
Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings zu nutzen, weiterhin
auf dem für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglichen abgegrenzten
Betriebsgelände eines Flughafens, insbesondere auf dem Vor- und Rollfeld sowie
grundsätzlich bei Fahrten im Gelände oder auf unwegsamen Straßen. Es dürfen
keine leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffe befördert
werden.

c Das Fahrzeug darf weder weitervermietet noch zum Transport von Mitfahrern
gegen Entgelt eingesetzt werden.

d Eine Nutzung zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten ist verboten, auch
wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, vor allem
aber die Nutzung des Fahrzeuges durch Personen, die unter gesetzwidrigem
Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss stehen.

VIII Haftung der Vermieterin
a Bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen haftet die Vermieterin nach den gesetz-
lichen Bestimmungen. Eine Haftung im Übrigen besteht nur wegen Verletzung des

Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten sowie einer zwingenden Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz und ist in diesem Punkt auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.

b Keine Haftung wird übernommen für Gegenstände, die im Mietfahrzeug zurück-
gelassen werden.

IX Haftung des Mieters
a Bei unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verstoß gegen die
Bedingungen zu Punkt II, VI und VII dieser Bedingungen, bei Unfallschäden,
Verlust oder Diebstahl haftet der Mieter für die Reparaturkosten. Im Falle eines
Totalschadens erstreckt sich die Haftung auf den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges vermindert um den Restwert. Für die Kosten einer Rückführung,
Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, eine Verwaltungspauschale sowie
eine etwaige Wertminderung haftet der Mieter ebenso.

b Sollten weder der Mieter noch sein Fahrer einen Schaden zu vertreten haben,
entfällt die Haftung des Mieters.

c Der Mieter kann zur Befreiung seiner Haftung für Schäden am Mietfahrzeug bei
Vertragsabschluss einen der Tarife wählen, welche diese gegen Zahlung eines
Zuschlags zum Miet-Grundtarif begrenzen. Dies geschieht auf den Grundlagen
einer Vollkaskoversicherung mit wählbarer unterschiedlicher
Selbstbeteiligungshöhe. Dazu wird je Schadenfall eine Kostenpauschale in Höhe
von 30,00 € berechnet.
Eine solche Befreiung deckt Beschädigungen durch Unfall: durch das Einwirken
eines Ereignisses unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt.
d Keine Unfallschäden sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, vor allem gilt
dies für Schäden durch ein Verrutschen von Ladung.
e Eine Haftungsbefreiung deckt keine Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, als da sind Fehler durch
Schalten oder falsches Betanken. Reifenschäden trägt der Mieter abzüglich einer
prozentualen Reduzierung im Verhältnis zu Alter und Abnutzung des beschädigten
Reifens.
f Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbefreiung entbindet den Mieter jedoch nicht
von den vertraglichen Obliegenheiten nach Punkt II, VI und VII dieser
Bedingungen: Eine volle Haftung des Mieters besteht immer bei Schäden durch
vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, explizit bei Nutzung des
Fahrzeugs durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck sowie
für vorsätzliche Verursachung eines Schadens. Schadenverursachung durch grobe
Fahrlässigkeit bewirkt eine Haftung des Mieters in einem die Schwere seines
Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
g Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der
Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen,
insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des
Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit
Beendigung der Mietzeit begangen werden. Als Beispiel sei hier genannt das
Abstellen des Fahrzeuges in Parkverbotszonen oder an kostenpflichtigen
Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes. Von sämtlichem

Buß- und Verwarnungsgeld, Gebühren und sonstigen Kosten, die Behörden oder
sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße von der Vermieterin erheben, stellt
der Mieter diese frei. Der Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung von
Anfragen der Verfolgungsbehörden oder sonstiger Dritter entsteht, wird dem Mieter
für jede solche Anfrage eine Gebühr von 20,00 Euro incl. MwSt. berechnet.
Im Übrigen findet die gesetzliche Regelung Anwendung.

X Kündigung
a Es besteht die Berechtigung der Parteien zur Kündigung der Mietverträge
entsprechend der gesetzlichen Bedingungen. Die Vermieterin hat das Recht zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach den folgenden
Richtlinien, wonach als wichtiger Grund vor allem gilt:

  • die erhebliche Verschlechterung der Mieter-Vermögensverhältnisse
    nicht einlösbare Bankschecks oder –einzüge
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die gegen den Mieter gerichtet sind
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güter-
    kraftverkehr
  • Unzumutbar hohe Schadensquote als Hinderungsgrund für die Weiterführung
    des Mietvertrages

b Im Falle des Vorliegens mehrerer Mietverträge zwischen Vermieterin und Mieter
und einer Berechtigung des Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
eines dieser Verträge besteht, ist die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung der anderen Verträge berechtigt, sofern grob treuwidriges Verhalten
des Mieters eine Aufrechterhaltung der weiteren Verträge als unzumutbar
erscheint.

c Ein solches Verhalten des Mieters kann insbesondere sein:

  • Vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges
  • Schuldhaftes Verschweigen oder Verbergen eines am Mietfahrzeug
    entstandenen Schadens
  • Vorsätzliches Zufügen eines Schadens an der Vermieterin
  • Verzug von mehr als sechs Bankarbeitstagen mit Mietzahlungen in
    Gesamthöhe von mindestens einer Wochenmiete
  • Nutzung eines Mietfahrzeuges bei der oder zur Begehung einer vorsätzlichen
    Straftat
  • Führen des Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss

d Bei Kündigung eines Mietvertrages durch die Vermieterin besteht die Verpflichtung
des Mieters, die Fahrzeuge mitsamt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und
aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

XI Rückgabe des Fahrzeuges
a Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit während der
Öffnungszeiten von 09:00 bis 17:00 Uhr an die Vermieterin am vereinbarten Ort
zurückzugeben. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als
Gesamtschuldner.
b Bei – auch unverschuldet – nicht erfolgter Rückgabe des Fahrzeuges zum Ablauf
der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, für die Dauer der

Vorenthaltung ein Entgelt als Nutzungsentschädigung zu verlangen, das
mindestens der Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinsens entspricht.
Bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten wird am nächsten Arbeitstag ein
Protokoll erstellt, welches den Fahrzeugzustand bei Rückgabe dokumentiert und
als Fakt gilt.

XI Allgemeine Bedingungen
a Der Mieter oder ein berechtigter Fahrer kann lediglich unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen mit denen der Vermieterin aufrechnen.
b Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zu Gunsten
und zu Lasten des berechtigten Fahrers.
c Es sind die Vorschriften der AKB 95 (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-
versicherung) sowie die Vorschriften des VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
Entsprechend anzuwenden solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts
geregelt ist.

XIII Schriftform, Gerichtsstand
a Sämtliche Absprachen bedürfen der Schriftform, es bestehen keine mündlichen
Nebenabsprachen.
b Gerichtsstand ist Bergheim.